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  Rechte aber auch Pflichten

"Kurzer Weg" ] Schulmitwirkung ] Schulordnung ] [ Rechte Pflichten ] Bedeutung des Schulprogramms ]

 

Präambel


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9.4 Rechte Pflichten

Die Rechte der Eltern Kinder wurden bereits unter Punkt 9. 2 ausführlich dargestellt. Sie erstrecken sich in der BASS über viele Seiten: In einem vergleichsweise sehr kurzen Abschnitt sind aber auch die Pflichten der Eltern gegenüber der Schule dargestellt. Dieser Abschnitt aus deSchulgesetz NRW ist im Folgenden komplett abgedruckt.

§ 42

Allgemeine Rechte Pflichten aus dem Schulverhältnis

(1) Die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in eine öffentliche Schule begründet ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis. Aus ihm ergeben sich für alle Beteiligten Rechte und Pflichten. Dies erfordert ihre vertrauensvolle Zusammenarbeit.

(2) Schülerinnen und Schüler haben das Recht, im Rahmen dieses Gesetzes an der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mitzuwirken und ihre Interessen wahrzunehmen. Sie sind ihrem Alter entsprechendüber die Unterrichtsplanung zu informieren und an der Gestaltung des Unterrichts und sonstiger schulischer Veranstaltungen zu beteiligen.

(3) Schülerinnen und Schüler haben die Pflicht daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Sie sind insbesondere verpflichtet, sich auf den Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen die Hausaufgaben zu erledigen. Sie haben die Schulordnung einzuhalten und die Anordnungen der Lehrerinnen und Lehrer, der Schulleitung anderer dazu befugter Personen zu befolgen.

(4) Eltern wirken im Rahmen dieses Gesetzes an der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mit. Sie sorgen dafür, dass ihr Kind seine schulischen Pflichten erfüllt. Eltern sollen sich aktiv am Schulleben, in den Mitwirkungsgremien und an der schulischen Erziehung ihres Kindes beteiligen.

(5) In Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen sollen sich die Schule, Schülerinnen und Schüler und Eltern auf gemeinsame Erziehungsziele und -grundsätze verständigen und wechselseitige Rechte und Pflichten in Erziehungsfragen festlegen.

(6) Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen.

(7) Außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schule, die kein Unterricht in anderer Form sind, sind grundsätzlich so zu organisieren, dass kein Unterricht ausfällt. Nachprüfungen finden vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres statt.

(8) Die Schulkonferenz kann eine einheitliche Schulkleidung empfehlen, sofern alle in der Schulkonferenz vertretenen Schülerinnen und Schüler zustimmen.




Der vergleichbare Abschnitt aus der vormals gültigen ASchO ist zum Vergleich im Folgenden kursiv abgedruckt.

§ 40

Aufgaben der Erziehungsberechtigten

(1) Die Erziehungsberechtigten unterstützen die Schule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie tragen dafür Sorge, dass der Schüler seine schulischen Pflichten erfüllt, insbesondere am Unterricht an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen regelmäßig teilnimmt die Ordnung in der Schule einhält. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Erziehungsberechtigten statten den Schüler für den Schulbesuch ordnungsgemäß aus.

(3) Die Erziehungsberechtigten sollen sich über den Leistungsstand des Schülers informieren die Möglichkeiten der Beratung durch die Schule wahrnehmen.

(4) Die Erziehungsberechtigten bestätigen den Erhalt von Mitteilungen der Schule auf Verlangen durch Unterschrift. Es genügt die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten.

(5) Der für die Berufserziehung Mitverantwortliche hat dem Schüler der Berufsschule die zum Schulbesuch erforderliche Zeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Er hat den berufsschulpflichtigen Schüler zur Erfüllung der Berufsschulpflicht anzuhalten meidet der Berufsschule innerhalb einer Woche, wenn das Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis vorzeitig endet oder verlängert wird.

Näheres ist in unserer Erziehungsvereinbarung festgelegt, die zwischen Elternhaus, Kindern Schule abgeschlossen wird.

Auch in dem Bereich der Ges sheitsvorsorge des Infektionsschutzes kommt den Eltern heute ein erhöhtes Maß an Pflichten zu. Näheres erfahren sie in unserem Informationsblatt zum Infektionsschutzgesetz .

 

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Stand: 14. Januar 2007