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Präambel |
9.2 Die Schulmitwirkung Unsere Schule ist ein soziales System und ein lebendiger Organismus. Die gemeinsame Erziehungsaufgabe von Elternhaus und Schule, welche die Bildung der Persönlichkeit unserer Kinder zum Ziel hat, wird in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken erfüllt. Für uns ist Schulqualität das Ergebnis vertrauensvoller Zusammenarbeit aller am Schulleben Beteiligten. Die konstruktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit von Schulleiter, Lehrern und Eltern ist die Gewähr für die Schaffung eines positiven Schulklimas, die Arbeitszufriedenheit der Beteiligten sowie die Leistungsfähigkeit der gesamten Schule. 9.21 Das Schulmitwirkungsgesetz Das Schulmitwirkungsgesetz bildet den rechtlicher Rahmen für die Möglichkeit von Schulgestaltung, Eigenverantwortung und Förderung der Schulqualität. Schulmitwirkung bedeutet Teilhabe an demokratischen Entscheidungsprozessen der Schule nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und umfasst die Entscheidung, die Beteiligung und die dazu erforderliche Information. Entscheidung im Sinne des Schulmitwirkungsgesetzes ist die abschließende Regelung einer Angelegenheit im Rahmen der Zuständigkeit durch ein Mitwirkungsorgan, den Schulleiter oder den Lehrer. Neben der abschließenden Regelung hat die Entscheidung in der Regel rechtsverbindliche Außenwirkung, das heißt, sie ist zum Beispiel vom Schulleiter auszuführen und von den Betroffenen zu beachten. Die Beteiligung, die eine Form der Mitwirkung mit nicht abschließender Regelung eines Sachverhaltes darstellt, hat nur eine empfehlende Wirkung und erzeugt keine unmittelbare Bindungswirkung nach außen. Bei der Beteiligung werden Anhörungs-, Anregungs-, Beratungs- und Vorschlagsrechte unterschieden. Die Mitwirkung setzt eine vorherige Information voraus. Daher ist ein sachgerechte und rechtzeitige Information geboten.
Das Schulmitwirkungsgesetz sieht unter anderem folgende Mitwirkungsorgane vor: Als Mitwirkungsorgan der Erziehungsberechtigten
als gemeinsames Mitwirkungsorgan der Lehrer und Eltern
In der Klassenpflegschaft wird die Zusammenarbeit der Erziehungsberechtigten und der Lehrer als gemeinsame Verpflichtung zum Wohle der Schüler verwirklicht. Stimmberechtigte Mitglieder der Klassenpflegschaft sind die Erziehungsberechtigten der Schüler der Klasse sowie der Klassenlehrer mit beratender Stimme. Zu Beginn eines jeden Schuljahres wählen die Mitglieder der Klassenpflegschaft aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Klassenpflegschaft ist an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Klasse zu beteiligen. Dieses Beteiligungsrecht erstreckt sich auf Fragen inhaltlicher, methodischer und organisatorischer Art, zum Beispiel:
Das Recht der Beteiligung erstreckt sich darauf, vom Lehrer umfassend informiert zu werden) die Vorschläge des Lehrers zu erörtern und zu beraten sowie Anregungen und Vorschläge zu geben. Die Klassenpflegschaft tritt zumeist zweimal im Schuljahr zusammen. Darüber hinaus kann auch ein Elternstammtisch eingerichtet werden. Dieser Elternstammtisch dient dem persönlichen Kennenlernen und dem Gedankenaustausch in privater Atmosphäre. Die Vertretung aller Erziehungsberechtigten der Schule erfolgt durch die Schulpflegschaft, dem obersten Elterngremium in unserer Schule. Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften. Die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassenpflegschaften können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen. Der Schulleiter soll an den Sitzungen der Schulpflegschaft ebenfalls teilnehmen. Die Mitglieder der Schulpflegschaft wählen den Vorsitzenden der Schulpflegschaft und seinen Stellvertreter. Wählbar sind die Mitglieder der Schulpflegschaft und die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassenpflegschaften. Wird ein stellvertretender Vorsitzender zum Schulpflegschaftsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter gewählt, wird er dadurch Mitglied der Schulpflegschaft. Die Wahl gilt für die Dauer eines Schuljahres. Die Schulpflegschaft kann - bezogen auf den konkreten Bereich unserer Schule - in allen Angelegenheiten der schulischen Bildung und Erziehung tätig werden. Der Schulpflegschaft steht nur ein Beratungsrecht zu. Sie kann somit keine selbständigen abschließenden Entscheidungen treffen. Allerdings hat die Schulkonferenz nach dem Schulmitwirkungsgesetz über die Anträge anderer Mitwirkungsorgane zu entscheiden, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die in die Zuständigkeit der Schulkonferenz fallen. Über diese Möglichkeit hat die Schulpflegschaft Einfluss auf die Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit und die Weiterentwicklung der Schule. Die Schulkonferenz ist das oberste, gemeinsame Mitwirkungsorgan für die Bildungs- und Erziehungsarbeit unserer Schule. Die Schulkonferenz unserer Schule hat zur Zeit sechs Mitglieder, davon drei Vertreter der Lehrer und drei Vertreter der Erziehungsberechtigten. Die Vertreter der Lehrer werden von der Lehrerkonferenz gewählt, die Vertreter der Erziehungsberechtigten werden von der Schulpflegschaft für die Dauer eines Schuljahres in die Schulkonferenz gewählt. Der Vorsitzende der Schulpflegschaft ist unter Anrechnung auf die Zahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten geborenes Mitglied der Schulkonferenz. Vorsitzender der Schulkonferenz ist der Schulleiter. Er hat in der Schulkonferenz zwar kein Stimmrecht) jedoch gibt bei Stimmengleichheit in der Schulkonferenz seine Stimme den Ausschlag. Die Schulkonferenz berät im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Bildungs- und Erziehungsarbeit unserer Schule. Zu den Beratungsgegenständen der Schulkonferenz gehören nicht nur die äußeren Schulangelegenheiten oder organisatorische Fragen, sondern auch die pädagogischen Aufgaben und Probleme. So kann die Schulkonferenz in den Aufgabenfeldern
Grundsätze sind allgemeine Aussagen und Regelungen. Einzelfallregelungen - insbesondere bei typischen pädagogischen Angelegenheiten wie Leistungsbewertung, Beurteilung, Prüfung und Versetzung - werden dadurch nicht getroffen. Darüber hinaus enthält § 5 Absatz 2 Schulmitwirkungsgesetz einen abschließenden Katalog von 20 Entscheidungsangelegenheiten, durch die die Zuständigkeit der Schulkonferenz gegenüber anderen Mitwirkungsorganen und dem Schulleiter abgegrenzt wird. Bei diesen 20 Entscheidungsangelegenheiten handelt es sich nicht in jedem Fall um abschließende Kompetenzen der Schulkonferenz. So fallen beispielsweise in die abschließende Zuständigkeit der Schulkonferenz die folgenden Aufgaben:
In allen übrigen Angelegenheiten werden Entscheidungen anderer Stellen nur vorbereitet oder Sachbeiträge dazu geleistet. Schließlich ist die Schule, vertreten durch die Schulkonferenz, bei allen bedeutsamen schulpolitischen und organisatorischen Angelegenheiten, die in die Verantwortung des Schulträgers fallen, insbesondere bei
rechtzeitig und angemessen zu beteiligen, so dass die Schulkonferenz zu diesen Angelegenheiten ein Votum abgeben kann, das der Schulträger bei seinen von ihm zu treffenden Entscheidungen zu berücksichtigen hat. |
Stand: 04. Juli 2000 |