|
Präambel |
6.2 Radfahrtraining 6.21 Radfahrtraining in den Klassen 1 bis 3 Viele Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 3 nehmen bereits am Straßenverkehr teil. Manchmal wird auch für den Schulweg das Fahrrad benutzt. Das Radfahrtraining in diesen Klassen soll nicht die Teilnahme der Kinder am Straßenverkehr verstärken, sondern dazu beitragen, das Verhalten der Kinder im Verkehr zu verbessern. Die Schülerinnen und Schüler sollen befähigt werden, den Umgang mit dem Fahrrad zu vervollkommnen, ihr Umfeld im Verkehr wahrzunehmen und sich darin zu bewegen. Um dies zu erreichen, ist eine gute Information der Erziehungsberechtigten über Ziele und Inhalte des Trainings unbedingt erforderlich. Zuständig für die Durchführung des Radfahrtrainings ist die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer. Es empfiehlt sich die Sportlehrerin oder den Sportlehrer zu beteiligen. Praktische Übungen sind grundsätzlich auf dem Schulhof durchzuführen. Die erste Phase soll am Ende des 1. Schuljahres beginnen. Weitere Übungen werden in Klasse 2 durchgeführt.
|
Stand: 08. Juli 2000 |